Ziel

Alle Abschlüsse unter einem Dach

An der IGS Kandel können folgende Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:
  • Abschluss der "Besonderen Form der Berufsreife" für den Förderschwerpunkt Lernen
  • Abschluss der Berufsreife  (ehemaliger ‚Hauptschulabschluss‘) nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 (§ 74 Schulordnung)
  • Berechtigung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 10 (§ 67 Schulordnung)
  • Qualifizierter Sekundarabschluss I (ehemalige ‚Mittlere Reife‘) nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 10 (§ 75 Schulordnung)
  • Berechtigung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe
    (§30 der Schulordnung)
  • Fachhochschulreife (schulischer Teil)
  • Allgemeine Hochschulreife (Abitur)
Kl9

Besondere Form der Berufsreife Klasse 9

1.  Abschluss der "Besonderen Form der Berufsreife"

 Der Abschluss „Besondere Berufsreife“ gilt nur für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Lernen.

  • Es muss überall die Note „ausreichend“ oder besser vorliegen.
  • Nur in einem der Hauptfächer Deutsch, Mathematik und Arbeitslehre (bei uns „Praxistag“) darf die Note schlechter sein.
  • In den übrigen Fächern (Religion oder Ethik, Gesellschaftslehre (GL), Biologie, Chemie, Physik, Musik und Sport) dürfen nur in drei oder weniger Fächern die Noten unter „ausreichend“ liegen. Nur eine davon darf „ungenügend“ sein.
  • Wenn die oben genannten Grenzen überschritten werden, müssen alle Noten unter „ausreichend“ ausgeglichen werden. (z.B. zwei Fünfer in den Hauptfächern)
    So steht es im Paragraph 73 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000.

 

Ausgleichsbestimmungen:

  • „Ungenügend“ durch „sehr gut“ oder zweimal „gut“ oder dreimal „befriedigend“.
  • „Mangelhaft“ durch „sehr gut“ oder „gut“ oder dreimal „befriedigend“.

 

 

Kl9

Berufsreife Klasse 9

2.  Abschluss der Berufsreife  (ehemaliger ‚Hauptschulabschluss‘)

  • Es werden die Noten des G Kurses zugrundegelegt
  • Noten aus E1 Kursen werden um eine Note, Noten aus E2 Kursen werden um zwei Noten besser gerechnet
  • Grundsätzlich müssen in allen Fächern „ausreichende“ Leistungen vorliegen
  • Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig
  • Bei Unterschreitungen in drei Fächern muss ein Fach ausgeglichen werden
  • Liegt eine Unterschreitung sowohl in D, als auch in M vor, so muss eines dieser Fächer ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann nur durch E oder des WPFs erfolgen.
  • Ausgleich: Die Note „mangelhaft“ durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder 2x „befriedigend“,
    die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder 2x „gut“
Ü10

Übergang in Klasse 10

  • Es werden die Noten des G Kurses zugrundegelegt
  • Noten aus E1 Kursen werden um eine Note, Noten aus E2 Kursen werden um zwei Noten besser gerechnet
  • = In differenzierten Fächern muss mindestens die Note „befriedigend“ erreicht werden
  • = In undifferenzierten Fächern muss mindestens die Note „ausreichend“ erreicht werden
  • = Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig
  • = Bei einer Unterschreitung um eine Notenstufe ist kein Ausgleich erforderlich
  • = Bei zwei oder drei Unterschreitungen, oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden
  • = Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zu D, E oder M gehören
  • = Unterschreitungen in D, E und M können nur innerhalb dieser Fächergruppe oder durch das WPF ausgeglichen werden
  • = Ausgleich bei Mindestanforderung „befriedigend“ (differenzierte Fächer / G-Kurs Niveau):
    Die Note „ausreichend“ kann durch die Note „sehr gut“ oder „gut“
    die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“ ausgeglichen werden
    es wird nicht erwähnt, dass die Note „mangelhaft“ durch 2x „gut“ ausgeglichen werden kann!!,
    die Note „ungenügend“ kann nicht ausgeglichen werden
  • = Ausgleich bei Mindestanforderung „ausreichend“ (undifferenzierte Fächer):
    Die Note „mangelhaft“ durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder 2x „befriedigend“,
    die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder 2x „gut“

In besonderen Fällen kann ein Schüler / eine Schülerin auch ohne die Erfüllung dieser Kriterien versetzt werden. Der Abschluss der Berufsreife wird dadurch nicht erreicht.

Kl10

Qualifizierter Sekundarabschluss 1 (Mittlere Reife)

3. Qualifizierter Sekundarabschluss 1 (Mittlere Reife)

  • Es werden die Noten des E oder E1 Kurses zugrundegelegt
  • Noten aus E2 Kursen werden um eine Note besser gerechnet
  • Grundsätzlich müssen in allen Fächern „ausreichende“ Leistungen vorliegen
  • = Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig
  • Bei einer Unterschreitung in einem Fach ist kein Ausgleich erforderlich.
  • = Bei zwei oder drei Unterschreitungen, oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden
  • = Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zu D, E oder M gehören
  • = Unterschreitungen in D, E und M können nur innerhalb dieser Fächergruppe oder durch das WPF ausgeglichen werden
  • Ausgleich: Die Note „mangelhaft“ durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder 2x „befriedigend“,
    die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder 2x „gut“
Rücktritt

Freiwilliger Rücktritt in Klassenstufe 9 und 10

Bis zum letzten Schultag vor den Osterferien kann in den Klassenstufen 9 und 10 ein formloser Antrag zum freiwilligen Rücktritt in die Klassenstufe 8 bzw. 9 gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Nach den Osterferien besucht die Schülerin / der Schüler dann die neue Klasse.

Ü11

Übergang in die MSS (Oberstufe)

  • Es werden die Noten des E oder E1 Kurses zugrundegelegt
  • Noten aus E2 Kursen werden um eine Note besser gerechnet
  • = In differenzierten Fächern muss mindestens die Note „befriedigend“ erreicht werden
  • = In undifferenzierten Fächern muss mindestens die Note „ausreichend“ erreicht werden
  • = Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig
  • = Bei einer Unterschreitung um eine Notenstufe ist kein Ausgleich erforderlich
  • = Bei zwei oder drei Unterschreitungen, oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden
  • = Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zu D, E oder M gehören
  • = Unterschreitungen in D, E und M können nur innerhalb dieser Fächergruppe oder durch das WPF ausgeglichen werden
  • = Ausgleich bei Mindestanforderung „befriedigend“ (differenzierte Fächer / E-Kurs Niveau):
    Die Note „ausreichend“ kann durch die Note „sehr gut“ oder „gut“
    die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“ ausgeglichen werden
    es wird nicht erwähnt, dass die Note „mangelhaft“ durch 2x „gut“ ausgeglichen werden kann!!,
    die Note „ungenügend“ kann nicht ausgeglichen werden
  • = Ausgleich bei Mindestanforderung „ausreichend“ (undifferenzierte Fächer):
    Die Note „mangelhaft“ durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder 2x „befriedigend“,
    die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder 2x „gut“
  • Wird eine Berechtigung nicht erteilt, kann eine Prüfung in einem Fach (Ausnahmefall in zwei) abgelegt werden.

In besonderen Fällen kann ein Schüler / eine Schülerin auch ohne die Erfüllung dieser Kriterien versetzt werden. Der qualifizierte Sekundarabschluss I wird dadurch nicht erreicht.

Kl11-12

Fachhochschulreife schriftlicher Teil

4. Fachhochschulreife schulischer Teil

Wer die Schule nach der 12. Klasse verlässt und in 15 Kursen von zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren die entsprechenden Notenbedingungen erfüllt, bekommt den schulischen Teil der Fachhochschule bescheinigt.

Diese ist mit einem praktischen Teil (FSJ, Ausbildung, einjähriges Praktikum, Bundesfreiwilligendienst,...) die Eintrittskarte in eine Fachhochschule.

Weitere Informationen zu unserer Oberstufe (MSS) finden Sie im Downloadbereich und zu den Notenbedingungen finden Sie hier.

Kl11-13

Allgemeine Hochschulreife (Abitur)

4. Allgemeine Hochschulreife (Abitur)

Nach erfolgreichem Besuch der Oberstufe wird im 13. Schuljahr die Abiturprüfung abgelegt. Das schriftliche Abitur in den drei Leistungskursen findet im Januar nach den Weihnachtsferien und die mündlichen Prüfungen im März statt.

Das Abitur berechtigt zum Studium an einer deutschen Universität.

Weitere Informationen zu unserer Oberstufe (MSS) finden Sie im Downloadbereich und zu den Regelungen und rechtlichen Vorgaben der Abiturprüfung finden Sie hier.

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