Ziel

Abschlüsse an der IGS

An der IGS Kandel können folgende Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden: 

Klasse 9

Besondere Form der Berufsreife
nur für den Förderschwerpunkt Lernen

Berufsreife
(ehemaliger 'Hauptschulabschluss')
nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 (§ 74 SchulO)

Berechtigung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 10
(§ 67 SchulO)

Klasse 10

Qualifizierter Sekundarabschluss I
(ehemalige 'Mittlere Reife')
nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 10 (§ 67 SchulO)

Berechtigung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe
(§ 30 SchulO)

Klasse 12

schulischer Teil der Fachhochschulreife
nach dem Besuch der 12. Klasse und den entsprechenden Notenbedingungen
(Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach § 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes vom 26. Mai 2011)

Klasse 13

Allgemeine Hochschulreife
(Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010)

Zukunft

Grundlegend für alle Abschlüsse und Übergänge an der IGS Kandel ist ab Klasse 9

  • eine Zweier-Differenzierung (Grundkurs-Kurs, Erweiterungs-Kurs) in den Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik)
  • eine Dreier-Differenzierung (G-Kurs, E1-Kurs, E2-Kurs) in Deutsch, Englisch und Mathematik.

Mit dem Prognosetool kann geprüft werden, ob die Noten für einen Abschluss bzw. einen Übergang reichen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Tool nur eine Hilfe darstellt. Keine Gewähr.

Klasse 9

Besondere Form der Berufsreife Klasse 9

(Der Abschluss „Besondere Berufsreife“ gilt nur für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Lernen.) 

  • Es muss überall die Note „ausreichend“ oder besser vorliegen. 
  • Nur in einem der Hauptfächer (Deutsch, Mathematik und Arbeitslehre (bei uns „Praxistag“)) darf die Note schlechter sein. 
  • In den übrigen Fächern (Religion oder Ethik, Gesellschaftslehre (GL), Biologie, Chemie, Physik, Musik und Sport) dürfen höchstens in drei Fächern die Noten unter „ausreichend“ liegen. Nur eine davon darf „ungenügend“ sein. 
  • Wenn die oben genannten Grenzen überschritten werden, müssen alle Noten unter „ausreichend“ ausgeglichen werden. (z.B. zwei Fünfer in den Hauptfächern) (siehe Paragraph 73 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000). 
  • Ausgleichsbestimmungen:
    • die Note „mangelhaft“ kann durch „sehr gut“ oder „gut“ oder 3x „befriedigend“ ausgeglichen werden
    • die Note „ungenügend“ kann durch „sehr gut“ oder 2x „gut“ oder 3x „befriedigend“ ausgeglichen werden 

Klasse 9

Berufsreife Klasse 9

  • Es werden die Noten des G-Kurses zugrunde gelegt. 
  • Noten aus E1-Kursen werden um eine Note, Noten aus E2-Kursen um zwei Noten besser gewertet. 
  • Grundsätzlich müssen in allen Fächern „ausreichende“ Leistungen vorliegen. 
  • Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. 
  • Bei Unterschreitungen in drei Fächern muss ein Fach ausgeglichen werden. 
  • Liegt eine Unterschreitung sowohl in Deutsch als auch in Mathe vor, so muss eines dieser Fächer ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann nur durch E oder das WPF erfolgen. 
  • Ausgleich:
    • die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder 2x „befriedigend“ ausgeglichen werden
    • die Note „ungenügend“ kann durch die Note „sehr gut“ oder 2x „gut“ ausgeglichen werden

Übergang 10

Übergang in Klasse 10

  • Es werden die Noten des G-Kurses zugrunde gelegt. 
  • Noten aus E1-Kursen werden um eine Note, Noten aus E2-Kursen werden um zwei Noten besser gewertet. 
  • In differenzierten Fächern muss mindestens die Note „befriedigend“ erreicht werden. 
  • In undifferenzierten Fächern muss mindestens die Note „ausreichend“ erreicht werden. 
  • Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. 
  • Bei einer Unterschreitung um eine Notenstufe ist kein Ausgleich erforderlich. 
  • Bei zwei oder drei Unterschreitungen oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden. 
  • Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zu D, E oder M gehören. 
  • Unterschreitungen in D, E und M können nur innerhalb dieser Fächergruppe oder durch das WPF ausgeglichen werden. 
  • Ausgleich bei Mindestanforderung „befriedigend“ (differenzierte Fächer / G-Kurs Niveau):
    • die Note „ausreichend“ kann durch die Note „sehr gut“ oder „gut“ ausgeglichen werden
    • die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“ ausgeglichen werden
    • die Note „mangelhaft“ kann durch 2x „gut“ ausgeglichen werden
    • die Note „ungenügend“ kann nicht ausgeglichen werden
  • Ausgleich bei Mindestanforderung „ausreichend“ (undifferenzierte Fächer):
    • die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder 2x „befriedigend“ ausgeglichen werden
    • die Note „ungenügend“ kann durch die Note „sehr gut“ oder 2x „gut“ ausgeglichen werden

 

In besonderen Fällen kann ein Schüler/eine Schülerin auch ohne die Erfüllung dieser Kriterien versetzt werden.

Klasse 10

Qualifizierter Sekundarabschluss 1 (Mittlere Reife)

  • Es werden die Noten des E- oder E1-Kurses zugrunde gelegt. 
  • Noten aus E2-Kursen werden um eine Note besser gewertet. 
  • Grundsätzlich müssen in allen Fächern „ausreichende“ Leistungen vorliegen. 
  • Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. 
  • Bei einer Unterschreitung in einem Fach ist kein Ausgleich erforderlich. 
  • Bei zwei oder drei Unterschreitungen oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden. 
  • Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zu D, E oder M gehören. 
  • Unterschreitungen in D, E und M können nur innerhalb dieser Fächergruppe oder durch das WPF ausgeglichen werden. 
  • Ausgleich:
    • die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder 2x „befriedigend“ ausgeglichen werden
    • die Note „ungenügend“ kann durch die Note „sehr gut“ oder 2x „gut“ ausgeglichen werden

Übergang 11

Übergang in die MSS (Oberstufe)

  • Es werden die Noten des E- oder E1-Kurses zugrunde gelegt. 
  • Noten aus E2-Kursen werden um eine Note besser gewertet. 
  • In differenzierten Fächern muss mindestens die Note „befriedigend“ erreicht werden. 
  • In undifferenzierten Fächern muss mindestens die Note „ausreichend“ erreicht werden. 
  • Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. 
  • Bei einer Unterschreitung um eine Notenstufe ist kein Ausgleich erforderlich. 
  • Bei zwei oder drei Unterschreitungen oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden. 
  • Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zu D, E oder M gehören. 
  • Unterschreitungen in D, E und M können nur innerhalb dieser Fächergruppe oder durch das WPF ausgeglichen werden. 
  • Ausgleich bei Mindestanforderung „befriedigend“ (differenzierte Fächer/ E-Kurs Niveau):
    • die Note „ausreichend“ kann durch die Note „sehr gut“ oder „gut“ ausgeglichen werden
    • die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“ oder 2x „gut“ ausgeglichen werden
    • die Note „ungenügend“ kann nicht ausgeglichen werden
  • Ausgleich bei Mindestanforderung „ausreichend“ (undifferenzierte Fächer):
    • die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder 2x „befriedigend“ ausgeglichen werden
    • die Note „ungenügend“ kann durch die Note „sehr gut“ oder 2x „gut“ ausgeglichen werden
  • Wird eine Berechtigung nicht erteilt, kann eine Prüfung in einem Fach (Ausnahmefall in zwei) abgelegt werden. 

MSS

Fachhochschulreife schriftlicher Teil

Wer die Schule nach der 12. Klasse verlässt und in 15 Kursen von zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren die entsprechenden Notenbedingungen erfüllt, bekommt den schulischen Teil der Fachhochschule bescheinigt.

Diese ist mit einem praktischen Teil (FSJ, Ausbildung, einjähriges Praktikum, Bundesfreiwilligendienst,...) die Eintrittskarte in eine Fachhochschule.

Weitere Informationen zu unserer Oberstufe (MSS) finden Sie im Downloadbereich und zu den Notenbedingungen finden Sie hier.

MSS

Allgemeine Hochschulreife (Abitur)

Nach erfolgreichem Besuch der Oberstufe wird im 13. Schuljahr die Abiturprüfung abgelegt. Das schriftliche Abitur in den drei Leistungskursen findet im Januar nach den Weihnachtsferien und die mündlichen Prüfungen im März statt.

Das Abitur berechtigt zum Studium an einer deutschen Universität.

Weitere Informationen zu unserer Oberstufe (MSS) finden Sie im  Downloadbereich und zu den Regelungen und rechtlichen Vorgaben der Abiturprüfung finden Sie hier.

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